Allgemeine Geschäftsbedingungen

  I. Geltungsbereich, Widerrufsrecht

  1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmen bestimmt.
  2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel .

 

4. Verbrauchern steht ein gesetzliches fristgebundenes Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt nach Erhalt der Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform

 

II. Preise

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.
  3. Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.

4. Bei Verbrauchern gilt der bei Abschluss des Vertrages vereinbarte und bestätigte Preis.

 

III. Anwendungstechnische Beratung/Fremdprodukte

  1. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen und ist unverbindlich. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
  2. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.

 

IV. Lieferung

1.       Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht fest vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gem. Abs. IX. 1 abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Im Falle der Lagerung der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche in Rechnung zu stellen.

2.       Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgen der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der Transportmittel sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.

3.       Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.

4.       Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenen Umstands bleibt unberührt.

5.       Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

6.       Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

 

V. Zahlung

1.       Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.

2.       Weitergehende vertragliche und/oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

3.       Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt sowohl uns als auch dem Käufer unbenommen.

4.       Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

5.       Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

6.       Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen..

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1.       Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung – wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens – fortbesteht.

2.       Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unsere Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.

3.       Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.

 

 

 

4.       Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.

5.       Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab.

Wir nehmen diese Abtretung an.

7.       Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 v.H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8.       Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.

9.       Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

 

VII. Mängelansprüche/Warenrücknahmen

1.       Der unternehmerische Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.

2.       Mängel sind unverzüglich nach Empfang schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, ist er ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.       Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren und uns die Möglichkeit der sofortigen Untersuchung zu geben, wenn er Mängel an den von uns gelieferten Produkten geltend machen will.

4.       Bei der Nacherfüllung sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.

5.       Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.       Für den Ersatz von Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn wir für die Entstehung des Mangels durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (mit)verantwortlich sind.

7.       Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

8.       Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§445aBGB) wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Käufer nach Abs. VII 2. (Satz 1) pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

9.       Macht der Käufer Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich uns gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt.

10.     Wir sind berechtigt, Rückgriffsansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen.

Für den Ersatz von Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn wir für die Entstehung des Mangels durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (mit)verantwortlich sind.

11.     Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

12.   Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung für mangelfrei gelieferte Waren. Eine Warenrücknahme ist nur nach gesonderter Vereinbarung und nur dann möglich, wenn sich die Ware noch im ursprünglichen Zustand befindet und frei von Mängeln ist. Die Rücknahme von mangelfrei gelieferten Waren erfolgt nur auf dem Kulanzwege und im Gutschriftverfahren.
 

Der Wert der Gutschrift beträgt dabei maximal 85% des ursprünglich für die zurück zu nehmende Ware in Rechnung gestellten Betrages. Der Abschlag von 15 % wird pauschal erhoben, um den entstehenden Aufwand für zum Beispiel - aber nicht ausschließlich - die Prüfung der Ware, die Wiedereinlagerung, gegebenenfalls die Neuverpackung, zu kompensieren.
Artikel aus Sonderbestellungen, die direkt auf Kundenwunsch bestellt wurden und kein fester Bestandteil des Sortimentes sind, sowie gemäß Auftragserteilung getönte Produkte sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

 

VIII. Haftung

1.       Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.

2.       Die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Das
gleiche gilt im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt ist.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

1.       Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.

2.       Gerichtsstand für Geschäfte mit Unternehmern ist Hamburg-Mitte. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.

3.       Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

4.       Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

 

 

Stand 06/2020